HOAI - Fachübergreifend

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Planerinnen und Planer schulden ein mangelfreies (Planungs-)Werk. Das Werk ist dann mangelfrei, wenn “übliche Komfort- und Qualitätsansprüche”, mithin die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, eingehalten sind. Diese können sich aus DIN-Normen oder anderen technischen Regelwerken ergeben, müssen es aber nicht.

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Abschlagsrechnung und Schlussrechnung

Wann bekomme ich mein Geld?

Die Vergütung nachträglicher Besonderer Leistungen

Tatsächlich erforderliche Kosten

Ordnen Auftraggebende eine Besondere Leistung an, ist ein gesondertes Honorar fällig. Für die Höhe gelten die tatsächlich erforderlichen Kosten (§ 650c Absatz 1 BGB). Bei Abrechnung nach Stundenaufwand sind das die “echten” Stundensätze multipliziert mit dem tatsächlichen Aufwand. Es gelten weder die im Vertrag vereinbarten noch ansonsten üblichen Stundensätze.

Änderungsauftrag = neuer Auftrag = neues Honorar!

Will eine Stadt eine Brücke mit einem Holmgeländer, ist das Honorar für die Planung entsprechend der gesamten anrechenbaren Kosten der Brücke einschließlich Geländer zu ermitteln. So funktioniert die HOAI. Will die Stadt deutlich später jedoch lieber ein Füllstabgeländer, kann sie dies fordern und sogar anordnen. Das Honorar für die Änderungsplanung ergibt sich auf Basis der anrechenbaren Kosten nur für das Geländer.

Vereinbaren die Parteien für die Tragwerksplanung die Honorarzone III, obwohl Honorarzone IV vorliegt, hängt der Honoraranspruch davon ab, ob der Vertrag unter der HOAI 2013 oder HOAI 2021 geschlossen wurde: Für Verträge nach der HOAI 2013 gilt, dass eine falsch vereinbarte Honorarzone meist unwirksam ist. Für Verträge nach der HOAI 2021 gelten die Basissätze nicht mehr uneingeschränkt. So kann hier eine falsch vereinbarte Honorarzone wirksam sein und der Honoraranspruch dann auch nur mit Honorarzone III abgerechnet werden. Das regelt § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021. Soll hingegen nachträglich die Planung geändert werden und ist die vereinbarte Honorarzone hierfür nicht maßgeblich, können die Honorare für die erforderlichen Änderungen dann doch mit Honorarzone IV berechnet werden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021.

Wer koordiniert wen?

Planende sind für die Bauüberwachung verantwortlich, Baufirmen für die Bauleitung. Ein Planender der Elektrotechnik koordiniert “seine” Elektrofirma. Der Architekt eines Gebäudes, der Ingenieur eines Ingenieurbauwerks koordiniert “seine” Baufirma, darüber hinaus aber auch noch die Bauüberwachungen aller Technikgewerke. Ein Architekt als “verantwortlicher Bauleiter” im Sinn einer Landesbauordnung stellt zudem sicher, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Baukostenobergrenze II

Bei den aktuell stark steigenden Baupreisen erscheint die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze für Auftraggebende verlockend, gibt sie doch eine vermeintliche Sicherheit. Planende scheuen sie; sie befürchten zusätzliche Risiken. Die Risiken sind aber überschaubar, wenn die Planenden Kostenprognosen erstellen und darin Sicherheiten transparent ausweisen (Vertiefung des in DIB 04/2017 veröffentlichten Artikels).

Planungsziele und Planungsschritte: Nur wer schreibt, der bleibt!

Früher war eine Tragwerksplanung dann mangelfrei, wenn das Tragwerk am Ende das Gebäude hielt. Das Ziel war erreicht. Heute ist das Planungsziel nur ein Aspekt einer mangelfreien Leistung. Hinzu kommen die vereinbarten Planungsschritte und ihre Dokumentation.

Preisexplosion im Bauwesen, Auswirkungen auf die Leistungen von Planerinnen und Planern

Die Baupreise steigen aktuell in ungeahnte Höhen; daher können und sollen in Bauverträgen nun Preisgleitklauseln vereinbart werden. Die Beratung zur Verwendung und Gestaltung von Preisgleitklauseln kann für Planende eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen. Das Bearbeiten vorgegebener Formblätter sowie deren Rechnungsprüfung ist eine Besondere Leistung. Ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung für die Planenden ist bei laufenden Verträgen nicht erkennbar, kann für die Zukunft jedoch vereinbart werden.

Der EuGH hat am 18.01.2022 in der Rs. C-261/20 entschieden, dass bei Verträgen, die unter die HOAI 2009 oder HOAI 2013 fallen, nun doch Aufstockungsklagen möglich sind. Wenn vom Gericht eine Mindestsatzunterschreitung festgestellt wird, können die Mindestsätze verlangt werden. Das Urteil selbst liest sich zwar recht kryptisch, die Kernaussage ist am Ende aber klar. Gerichte müssen nach bestehendem Gesetz (HOAI 2009 und HOAI 2013) entscheiden, auch wenn der EuGH im Urteil vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 entschieden hat, dass die HOAI grundsätzlich gegen europäisches Recht verstoße. Das Urteil binde nur den deutschen Gesetzgeber eine neue HOAI zu erlassen (was er mit der HOAI 2021 ja dann auch getan hat) und nicht Gerichte gegen früher geltendes Recht zu entscheiden.

Neues Merkblatt der DGA-Bau zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Beim Planen kann es leicht zu Streit über Leistung oder Vergütung kommen. Der Konflikt sollte zeitnah und außergerichtlich gelöst werden, denn ein Gerichtsverfahren dauert lange, erzeugt hohen Aufwand, bindet Personalkapazitäten und blockiert den Planungs- und Baufortschritt. Verträge sollten dies berücksichtigen und bereits Streitlösungsverfahren vorgeben. Wie das geht, zeigt ein neues Merkblatt der DGA-Bau.

HOAI 2021 und Basishonorarsatz:

Schlechter Vertrag bleibt schlechter Vertrag: Nein!

Nach HOAI 2021 sind Honorarvereinbarungen mit beliebigem Inhalt jederzeit möglich und wirksam, wenn sie der "Textform" entsprechen. Textform ist eine lesbare, unterschriftslose Erklärung, in der die Handelnden genannt sind.

Basishonorarsatz:

Die Parteien sind seit HOAI 2021 in der Angebotsphase vollkommen frei, was sie anbieten oder was sie anfragen. Die HOAI 2021 gibt keine Grenzen vor. Erst bei Änderungen gilt ohne anderslautender Vereinbarung der Basishonorarsatz.

Honorarangebote unterhalb des Basishonorarsatzes der HOAI 2021 sind vom vergaberechtlichen Wettbewerb auszuschließen, außer, es liegt ein guter Grund vor. Gute Gründe wird es nur in atypischen Konstellationen geben, schließlich gelten die Tafelwerte per Gesetz im Normalfall als angemessen.

Die neue HOAI 2021 - Es hätte schlimmer, aber auch besser kommen können.

Sind in Ausführungsplänen für Erdarbeiten auch Arbeitsraumbreiten darzustellen? Ja, wenn die DIN-Normen der VOB/C greifen. Dann dient die VOB/C als Auslegungshilfe, um zu bestimmen, welche Planinhalte eine Ausführungsplanung haben muss.

Der Bundesrat hat am 06.11.2020 eine neue HOAI 2021 verabschiedet. Damit gilt diese ab dem 01.01.2021 (BR-Ds 539/20).

Kostenberechnungen sind fortzuschreiben, wenn sich der Planungsumfang auf Wunsch des Auftraggebers nach der Leistungsphase 3 ändert (§ 10 Abs. 1 HOAI 2013). Die fortgeschriebene Kostenberechnung wird dann Honorarberechnungsgrundlage.

Wollen Auftraggebende auf ein frühes Baugrundgutachten verzichten, müssen Planende Bedenken anmelden, um sich von der Haftung zu befreien. Dabei sind Unsicherheiten konkret zu benennen. So ist mindestens darauf hinzuweisen, dass es ohne Baugrundgutachten keinen sicheren Variantenvergleich und keine sichere Kostenschätzung geben und sogar die gesamte Vorplanung unbrauchbar sein kann.

Die neue "unverbindliche" HOAI 2021 liegt als Entwurf vor!

Das für die HOAI verantwortliche Wirtschaftsministerium hat den Referentenentwurf zu einer neune HOAI 2021, Bearbeitungsstand 07.08.2020, veröffentlicht. Dies ist der Entwurf einer HOAI, welche ab 01.01.2021 gelten soll und das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 in deutsches Recht umsetzt.

Besprechungen mit Eigentümern, Versorgungsunternehmen oder dem Gemeinderat sind Besprechungen mit Dritten und im Umfang im Grundleistungsbild von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen klar geregelt. In der Summe sind diese auf fünf Besprechungen beschränkt. Besprechungen mit Behörden und an der Planung fachlich Beteiligten sind grundsätzlich unbeschränkt Grundleistung.

Besprechungen sind auch bei Planungsleistungen erforderlich und damit auch ohne explizite Nennung im Vertrag geschuldet. Soll es mehr Besprechungen geben als erforderlich, können Planer eine Mehrvergütung fordern.

14.05.2020: Der BGH hat nicht abschließend entschieden, ob die HOAI aktuell noch gilt. Er neigt zwar dazu der Entscheidung des OLG Hamm zu folgen, wonach die HOAI als deutsches Recht bei Verträgen zwischen Privaten auch aktuell noch gelten müsse. Er legt die Frage aber erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die ausführliche Entscheidung hängt an.

Was Ingenieure zu leisten haben, ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz (§ 650p Abs. 1 BGB). Was Auftraggeber zu zahlen haben, ergibt sich auch entweder aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz (§ 632 BGB). Bei den bisher üblichen Verträgen, die sich auf der Leistungsebene und der Vergütungsebene auf die HOAI beziehen, ist der Vertrag entsprechend HOAI auszulegen.

EuGH zur HOAI Teil IV:
Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 stellt sich Auftraggebern und Auftragnehmern die Frage, ob sie auch zukünftig noch Planerhonorare als Berechnungshonorare vereinbaren sollen. Das ist zu empfehlen, denn es bringt viele Vorteile, weiterhin bei der “Systematik” der HOAI zu bleiben. Dann sind übliche Veränderungen vom Vertrag erfasst und dem Planer muss nicht auf halbem Weg wieder gekündigt werden. Zudem wissen Auftraggeber im Wesentlichen, was sie am Ende bezahlen müssen, und Planer, was sie erhalten.

EuGH zur HOAI Teil III:
Nach der Entscheidung des EuGH stellen sich einige nun die Frage, ob sie an die bestehenden Verträge gebunden bleiben oder ob sie die Verträge einseitig beenden können. Antwort: Eine einseitige Vertragsbeendigung ohne finanzielle Nachteile ist unwahrscheinlich.

EuGH zur HOAI Teil II:
Nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 in der Rs. C-377/17 stellt sich nun die Frage, ob die Mindest- und Höchstsätze der HOAI schon mit der Entscheidung des EuGH unwirksam geworden sind oder erst eine Änderung der HOAI erforderlich ist. Dies ist heftig umstritten. Vorsorglich sollten bis auf Weiteres keine Angebote unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze abgefordert, abgegeben oder beauftragt werden. Auch Streitigkeiten aus Altverträgen sollten bis zur abschließenden Klärung zurückgestellt werden.

EuGH zur HOAI Teil I:
Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen Europarecht

EuGH kippt Mindest- und Höchstsätze der HOAI! Am 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesregierung Deutschland zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gesprochen.

Die GHV hält eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Verbrauchern nach dem VSBG vor.

Unterscheide: Baugenehmigung, Erlaubnis und Gestattung
Um ein Bürogebäude oder eine Kläranlage zu errichten, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die dazu notwendigen Leistungen sind Grundleistungen der Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung. Sind vom Planer jedoch andere Genehmigungen vorzubereiten, z. B. zur Benutzung eines Gewässers, sind Erlaubnisse einzuholen, die Besondere Leistungen der HOAI sind. Soll eine Wasserleitung eine Gleisanlage der DB kreuzen, sind Kreuzungsanträge zu stellen, welche als Gestattungsverträge ebenfalls Besondere Leistungen im Sinn der HOAI sind.

Zum Ende des Jahres 2018 hat der DIN e.V. eine neue DIN 276:2018-12 herausgebracht, welche neue Definitionen und neue Begriffe für Kostenermittlungen definiert. Demnach sind Kostenschätzungen bis zur 2. Ebene, Kostenberechnungen bis zur 3. Ebene der Kostengliederung und ein Kostenvoranschlag aufzustellen. Nicht oder anders definiert sind dort allerdings Begriffe aus der HOAI oder dem BGB wie Kosteneinschätzung, Kostenanschlag und verpreistes Leistungsverzeichnis. Hier sollte genau aufgepasst werden.

Der Schlussantrag des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache C-377/17 zum Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI beim EuGH liegt vor. Der Generalanwalt führt unter IV. aus:
“Nach alledem bin ich der Auffassung, der Gerichtshof sollte erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat.”
D. h., der Generalanwalt kommt vereinfacht gesagt zu dem Ergebnis, dass die HOAI in der jetzigen Form nicht konform zum EU-Recht ist. Der EuGH wird im Sommer 2019 entscheiden, ist jedoch nicht an den Antrag gebunden.

HOAI: Zusätzliche und geänderte Leistungen sind zu vergüten

Werden Klimageräte als Provisorien gemietet, sind nicht die Mietkosten, sondern die Neuherstellungskosten anrechenbare Kosten im Sinn der HOAI. Bei Umbauten können Wände in der Bauzeit provisorisch erforderlich werden und am Ende wieder entfallen. Diese Leistungen sind als provisorische Baukonstruktionen (KG 398) oder provisorische technische Anlagen (KG 498) Teil der anrechenbaren Kosten.

Soll ein Projekt gelingen, müssen Objektplaner, Tragwerksplaner und Planer der Technischen Ausrüstung Hand in Hand arbeiten. Fast jede Leistungsphase der HOAI ist gleichzeitig zu bearbeiten. Der Objektplaner ist dabei regelmäßig einen Schritt voraus, schließlich macht er die Vorgaben, koordiniert und integriert den Rücklauf. Was aber dem Projekterfolg schadet, ist, wenn die Fachplaner zu spät hinzukommen. Dann stehen Planung und Kosten auf ungesicherter Grundlage.

Will der Auftraggeber die Planung geändert haben, ist dies dem Planer zu vergüten. Nach § 650b Abs. 1 BGB streben Auftraggeber und Planer Einvernehmen über die Änderung und Vergütung an. Der Planer hat ein Angebot zu erstellen. Einigen sich beide nach 30 Tagen nicht, ordnet der Auftraggeber die Änderung an. Der Planer führt aus und kann bei der nächsten Abschlagsrechnung 80 % des Angebots in Rechnung stellen.

Gleichzeitig Umbauzuschlag und mitzuverarbeitende Bausubstanz? Ja!

Vielen Praktikern ist noch im Kopf, dass es nur dann mehr Honorar für Besondere Leistungen gibt, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Das kommt aus den Zeiten der HOAI 1996/2002. Heute genügt der mündliche Auftag des Auftraggebers. Dennoch sollten nachträgliche Honorarvereinbarungen schriftlich geschlossen werden, denn dann sind sie zweifelsfrei dokumentiert. Wie eine solche Vereinbarung aussieht, wird hier dargestellt.

Die DIN 14675 ist anerkannte Regel der Technik für Brandmeldeanlagen und benennt Planungsleistungen, die zu erbringen sind, wenn der Planer den Auftrag dazu hat. Dabei handelt es sich sowohl um Grundleistungen der HOAI, deren Honorare sich aus den anrechenbaren Kosten von Technischer Ausrüstung ergeben, als auch um Besondere Leistungen, deren Honorare frei vereinbar sind. Betroffen sind Anlagen der Anlagengruppe 5 (fernmelde- und informationstechnische Anlagen).

1+0,5=1!
Das Honorar bei der Erweiterung von Objekten

Honorare für Instandsetzungen oder Instandhaltungen sind in der HOAI verordnet. Dabei sind Betonsanierungen der Instandsetzung von Ingenieurbauwerken, Wartungen einer Heizungsanlage der Instandhaltung von Technischer Ausrüstung und die Pflege der Vegetation der Instandhaltung von Freianlagen zuzuordnen.

Planer hätten gerne mehr Honorar, wenn der tatsächliche Aufwand für die Bauüberwachung das vereinbarte Honorar überschreitet. Auftraggeber würden gerne weniger Honorar zahlen, wenn der tatsächliche Aufwand für die Planung von Abbruchmaßnahmen gering ist. Das geht nicht, wenn die HOAI maßgeblich ist, denn sie kennt keinen unmittelbaren Bezug zum tatsächlichen Aufwand einzelner Teilleistungen oder für Teile der Planung.

Zwischen Architekt und Fachplaner der Technischen Ausrüstung gibt es Schnittstellen, die gerne zu Streit führen. Das betrifft insbesondere das Verschließen der verbleibenden Öffnung zwischen Technik und Bauwerk bei Durchbrüchen. Wer ist wann dafür zuständig?

Die Bedeutung der Kostenermittlungen

Wann liegt eine Modernisierung vor?

Umbauzuschlag: Das ist missglückt. Der Umbauzuschlag soll unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen beim Planen im Bestand vereinbart werden. Dennoch sieht die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) keine Regelung vor, welche das angemessen abbildet. So hat die GHV einen Vorschlag erarbeitet.

Stundenzettel – aber richtig!

Die Freigabe von Leistungen

Planung provisorischer Schul-Container. Anrechenbare Kosten sind die Neuherstellungskosten.

HOAI in “Gefahr”: Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

Auch mit Schlussrechnung ist noch nicht Schluss! Honorarrückforderungen oder
-nachforderungen sind bis zur Verjährung (3 Jahre) möglich!

Bei Stufenverträgen gilt die zum Zeitpunkt der späteren Beauftragung gültige HOAI. Dabei ist zu beachten, dass bei diesen Verträgen nicht die bei Vertragsschluss der frühen und bereits beauftragten Leistungsphasen gültige HOAI über die gesamte Vertragslaufzeit gilt. In den meisten Fällen kommt es zu einem Mehrvergütungsanspruch der Planer.

Planen und Bauen im Bestand: Die mitverarbeitete Bausubstanz ist fast immer anzusetzen

Die Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung mit Bedarfsplanung und Dokumentation

Baustelleneinrichtung ist auch ohne Planung anrechenbar

Die HOAI 2013 führt erstmalig für Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung Regelungen für Bauwerke mit großer Längenausdehnung = “Linienbauwerke” ein. Sowohl die technischen Voraussetzungen wie auch die Vergütungsfolgen sind völlig unklar, da nicht definiert.

HOAI 2013 und Infrastrukturplanungen

HOAI 2013: Die mitzuverarbeitende Bausubstanz

HOAI 2013: Ohne Abnahme kein Honorar!

HOAI 2013: Die neuen Leistungen zur Kosten- und Terminplanung

HOAI 2013 – Auf welcher Grundlage hat der Verordnungsgeber die Honorarstrukturen der HOAI 2013 geändert und wie wirken sich diese, beispielhaft für Ingenieurbauwerke, auf das Honorar aus.

HOAI 2013 – Die beabsichtigte Modernisierung und Vereinheitlichung der Leistungsbilder in den Teilen 3 und 4 (Objekt- und Fachplanung)

Die HOAI 2013 ist mit Datum vom 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung, somit ab dem 17.07.2013. Die HOAI 2009 tritt dann automatisch außer Kraft. Für Verträge, die ab dem 17.07.2013 geschlossen werden gilt somit die HOAI 2013.

HOAI und EU-Recht.
Es gibt keine Legaldefinition im EU-Recht davon, was Wettbewerb ist! Folglich gebietet das Wettbewerbsprinzip auch nicht, gesetzliches Preisrecht einzudämmen. Ordnungspolitisch ist der Ansatz des Verordnungsgebers verhängnisvoll, da er zu einem Marktversagen führen wird. Freiberufliche Leistungen unterliegen einem Leistungswettbewerb statt einem Preiswettbewerb.

Die wesentlichen Neuerungen der HOAI 2013 sind beigefügter Datei zu entnehmen!

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 die 7. HOAI Novelle beschlossen. Der Beschluss hängt an.

Übergang zur novellierten HOAI 2013 schon heute richtig vereinbaren!

Bundesratsdrucksache 334/13 zur Novellierung der HOAI 2013

Überwachung der Mängelbeseitigung

Der Referentenentwurf des BMWi zur HOAI 2013 ist da!

Es geht in großen Schritten zur HOAI 2013!
Das BMWi hat jetzt auch die Studie zur Höhe des Honorars veröffentlicht. Es besteht aus einem Hauptdokument und 2 Anlagenbänden.
Zunächst das Hauptdokument:
(Quelle: Website des BMWi)

Der Anlagenband 1 zur Studie:

Der Anlagenband 2 zur Studie

Fehlertoleranz bei der Kostenberechnung

Wann muss ein Planer seine Leistung erbringen – und wann gerät er in Verzug?

Auslagen sind durchlaufende Posten und kein Bestandteil der Nebenkosten eines Planers

Der Honoraranspruch des Planers wird erst mit einer “prüffähigen” Rechnung fällig.

Die Herstellung eines Objektes gehört zu den anrechenbaren Kosten – die Wartung oder die Inbetriebnahme hingegen nicht.

Die Bearbeitung von Unternehmernachträgen ist dem Planer extra zu vergüten

Die Überwachung handwerklicher Selbstverständlichkeiten und besonders überwachungsbedürftiger Arbeiten

Die Planung muss zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein!

Die Gründung gehört zum Gebäude und kann nicht gesondert agerechnet werden

Leistungs- und Honorarverteilung bei der Vergabe von Bauleistungen (Leistungsphase 7 HOAI)

Bei Umbaumassnahmen sollte der Vertrag einen eindeutigen Bezug für den Umbauzuschlag herstellen!

Der Abschlussbericht des BMVBS zur Überprüfung der HOAI 2009 liegt vor.

Honorarermittlung bei abschnittsweiser Planung

Die Gewährleistungsfristen für den Planer

Die Bedeutung der Begriffe “Verwirkung”, “Fälligkeit”, “Verzug” und “Verjährung” für Honoraransprüche

Die Kostenberechnung als Honorargrundlage

Die anrechenbaren Kosten sind nach HOAI 2009 nach DIN 276-1 oder DIN 276-4 aufzustellen.

Wiederholte Grundleistungen und Alternativen führen zur Anwendung der HOAI 2009

Koordinationsleistungen des Objektplaners:
Schnittstellen zwischen Objekt- und Fachplaner

HOAI 2009 und Besondere Leistungen: Kann/soll eine Pflicht zur Ankündigung zusätzlicher Vergütung vertraglich geregelt werden?

Die Konsequenzen und Vor- und Nachteile des Kostenberechnungsmodells nach HOAI 2009

Akquisition:

Ein Honoraranspruch des Planers entsteht nur bei schriftlicher oder konkludenter Auftragserteilung

Die Schriftformbedingung der HOAI:

Es ist für beide Parteien von Vorteil, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Systemfehler in der neuen HOAI 2009

Der Umbaubegriff in der HOAI 2009

HOAI 1996 zu 2009, ein abrupter Schnitt: Was ist beim Übergang zu beachten?

Die Vergütung Besonderer Leistungen nach der HOAI 2009

Der Bundesrat hat in seinem Beschluss zur HOAI 2009 Druchsache 395/09 (Beschluss) der Bundesregierung wichtige ergänzende Hinweise für die nächsten Jahre gegeben. Lesen sie hier den Beschluss!

Der Bundesrat hat die HOAI 2009 als Drucksache 395/09 beschlossen!
Lesen Sie die Drucksache 395/09

Was heißt “schriftlich” in der HOAI?

Neue Sicht im Ingenieurbüro: Die Dokumentation und Freigabe von Leistungen

Pauschalhonorare sind Auftraggebern nicht zu empfehlen!

Auch in Zeiten von CAD kann der Auftraggeber nicht jede Format-Forderung stellen – außer es steht im Vertrag.

Deponiegebühren gehören zu den anrechenbaren Kosten

Variante oder Alternative?
Für die Vorplanung gemäß HOAI kann der Unterschied eine große Honorardifferenz bedeuten.

Profi oder Häusle-Bauer?
Auch für die HOAI-Mindestsätze gilt der Grundsatz von Treu und Glauben

Kurzfassung des Sachverständigengutachtens zum Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle

Sachverständigengutachten zum Referentenentwurf zur 6. HOAI-Novelle

Nicht immer zu Recht:
Wie zulässig oder unzulässig sind Honorarkürzungen nach dem BGH-Urteil vom 24. Juni 2004

Automatisch geht es nicht – Planer sollten sich ihre Leistungen jedes Mal formell abnehmen lassen.

Auch der Abriss will geplant sein – Abbruchkosten sind anrechenbare Kosten

Quelle für Querelen. Nebenkosten sind auch mit einer vertraglichen Absprache nicht ohne Tücken.

Das Objekt als Abrechnungseinheit

Honoraranfragen/Bedarfsplanung im Bauwesen

Planbereich bei Bebauungsplänen

Schnittstelle:
Ausführungsplanung des Planers und Montageplanung des Unternehmers

Überwachung der Mängelbeseitigung

Steuererhöhung:
Wer richtig Bescheid weiß, zahlt weniger.
Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung 2006 und Vermeidung finanzieller Nachteile

Karl-Georg Wierer: Das Honorar der Architekten und Ingenieure für mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz mit Berechnungsbeispiel nach HOAI 1996

Kostenberechnungen und deren Toleranzrahmen

Bedarfsplanung im Bauwesen/Honoraranfragen

Prüfung von Unternehmernachträgen

Honorierung von Planungsänderungen

Es soll daran erinnert werden, dass es der Wille der Bundesregierung ist, dass der Mittelsatz der HOAI der Regelsatz für die Honorarvereinbarung ist. Dies zeigt das Plenarprotokoll der Beratung des Deutschen Bundestages vom 21.09.1984. Die dort getroffenen Aussagen sind in ihrer Aktualität ungebrochen. Die maßgeblichen Aussagen sind farblich markiert.

Der Planer schuldet eine umfassende Beratung über die voraussichtlichen Kosten in allen Leistungsphasen.

Die gesamtschuldnerische Haftung des Ingenieurs ist ein komplexes Thema. Was gilt es zu beachten?

Der Ingenieur muss in den Grundlagen des Vertragsrechts Bescheid wissen, darf allerdings keine Rechtsberatung durchführen. Die Grenzen sind schwierig und haftungsträchtig.

Ermittlung des Umbauzuschlages nach HOAI 1996

Umbauzuschlag vs. mitzuverarbeitende Bausubstanz in der HOAI 1996