Verbraucher*inneninformation

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV hat einen Leitfaden für die Verbraucherschlichtung herausgegeben. Dieser erläutert sehr anschaulich die Verbraucherschlichtung.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.html

Die GHV hält eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Verbrauchern nach dem VSBG vor.

Gerichtsentscheidungen zu Planungsleistungen mit Verbraucher*innen

“Verbraucher*innen” auch bei größeren Baumaßnahmen gegeben!

Das OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2023 - 4 U 336/21 (der BGH hat keine Revision zugelassen) hat entschieden, dass Verbraucher*innen auch noch dann anzunehmen sind, wenn es um den Verkauf und die Vermietung von sieben Wohnungen geht. Maßgeblich sei, das der zeitliche und organisatorische Aufwand nicht so groß sei, dass dieser nur durch die Unterhaltung einer geschäftsmäßigen Organisation bewerkstelligt werden kann. Erfolgt keine Aufklärung der Verbraucher*innen nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB erlischt das Recht auf Widerruf erst nach etwas mehr als einem Jahr. Erfolgt der Widerruf rechtmäßig, stehen den Planenden abschließend keine Vergütung zu.

Verbraucher*innen sind nach § 7 Abs. 2 HOAI zu belehren!

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2024 - 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Architekt, der bei einem Stundenlohnvertrag nicht auf § 7 Abs. 2 HOAI hingewiesen hat, wonach die HOAI Orientierungswerte enthalte und ein niedrigeres oder höheres Honorar als die Basissätze vereinbart werden könne, bei seiner endgültigen Honorarberechnung nachweisen müsse, dass das beanspruchte Honorar nicht über den Basishonorarsätzen liege.

Ein per E-Mail abgeschlossener Planungsvertrag kann widerrufen werden!

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 26.06.2023 - 2-26 O 144/22 (nun mit Datum vom 30.01.2024 - 21 U 49/23 vom OLG Frankfurt bestätigt) entschieden, dass es sich bei einem per E-Mail geschlossen Planungsvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt, wenn die Parteien für den Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel kommuniziert haben. Die Folge ist, dass Verbraucher*innen ein Widerrufsrecht haben, wenn sie einen solchen Fernabsatzvertrag geschlossen haben. Die “normale” Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Hat der Planer / die Planerin nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert, beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate mehr. Bei einem Widerruf sind Verbraucher*innen nicht zur Zahlung von Honoraren oder einem Wertersatz verpflichtet.

HOAI 2021

Für Verträge über Planungsleistungen, welche nach dem 01.01.2021 geschlossen worden sind, gilt die HOAI 2021. In dieser ist in § 7 Abs. 2 HOAI 2021 geregelt, dass Planende ihre Auftraggeber*innen in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden können. Erfolgt der Hinweis nicht oder zu spät gilt der Basishonorarsatz (der niedrigste Tafelwert) als vereinbart,

Der gesonderte Auftrag zur Planung eines Gebäudes ist kein Auftrag zum Bau oder zur Warenlieferung und kann frei widerrufen werden.

Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2020  - Rs. C-208/19 entschieden, dass Verbraucher*innen einen Vertrag über reine Planungsleistungen frei widerrufen können (§ 312b BGB), wenn der Vertrag außerhalb des Büros der Planer*innen geschlossen worden ist und sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden sind. Denn bei einen solchen Vertrag liegt weder ein Vertrag zum Bau eines Gebäudes, noch eine Lieferung von individuell zugeschnittenen Waren vor.

Achtung: Messestand gilt als Geschäftsraum, mit der Folge, dass Verbraucher*innen einen dort abgeschlossenen Vertrag nicht einfach widerrufen können!

Der EuGH hat mit Urteil vom 07.08.2018 - Rs. C-485/17 entschieden, dass verständige Verbraucher*innen damit rechnen müssen, auf einem Messestand auf einen Vertragsabschluss wie in einem Geschäftsraum von Unternehmen angesprochen zu werden. Unterzeichnen sie dort einen Vertrag, kann dieser nicht einfach mit Bezug auf die Regelung widerrufen werden, es läge hier ein “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag” (§ 312g Abs. 1 BGB) vor.

Keine Vergütung nach einem berechtigten Widerruf!

Das OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17 (nicht rechtskräftig), hat entschieden:

  • Bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Abendeinladung liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass Verbraucherinnen ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB), über welches Architekt*innen zu belehren haben (§ 312d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 246a und 246b EGBGB).
  • Ohne Belehrung über den Widerruf endet die Frist zum Widerruf nicht nach 14 Tagen, sondern nach 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 abs. 3 S. 2 BGB).
  • Ein Schreiben, dass kein Vertrag geschlossen sei, stellt einen wirksamen Widerruf dar.
  • Der Widerruf kann in einem Prozess auch dann berücksichtigt werden, wenn sich Verbraucher*innen nicht darauf berufen.
  • Eine Rückgewähr ist auch bei Planungsleistungen ausgeschlossen, entsprechend haben Planende keinen Anspruch auf Wertersatz.
    (Nicht rechtskräftig ist die Entscheidung nur zur Art des Widerrufs.)

Verbraucher*innen können sich darauf verlassen, dass Architekt*innen erfahren sind, wenn sie in der Kammer eingetragen sind!

Das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - 12 N 77.16, hat entschieden, dass die Eintragung in die Architektenliste (Fachrichtung Architektur) eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit, die sich zu einem wesentlichen Teil auf die Planung von Bauwerken bezieht (Leistungsphasen 1 bis 5 nach HOAI), erfordert.

Achtung bei Verträgen mit nicht deutschen Architekt*innen und Ingenieur*innen!

Der BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04, hat entschieden, dass im Vertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam sind. Gerade in den grenznahen Bereichen mit Sitz der Planenden in Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich oder der Schweiz gilt dies zu beachten.

Sonderkündigungsrecht von Architekten- und Ingenieurverträgen!

Nach § 650r BGB gibt es für den Auftraggebende bei Architekten- und Ingenieurverträgen (welche nach dem 01.01.2018 geschlossen sind) ein Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Unterlagen nach § 650p Abs. 2 BGB (Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung). Dieses erlischt bei Verbraucherinnen nur dann, wenn die Planenden die Verbraucher*innen in Textform über dieses Recht, die Frist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet haben.

Kein Verzug ohne Belehrung!

Der BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, hat entschieden, dass die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger ohne die erforderliche Belehrung von Verbraucher*innen (BGB § 286 Abs. 3 Satz 1) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen vermag.

Architektenverträge können nicht an den Grundstücksverkauf gekoppelt werden!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10) setzt einen Schlusspunkt. Das so genannte Kopplungsverbot gewährt Bauenden die Freiheit, zwischen verschiedenen Ingenieurinnen oder Architektinnen nach fachlichen Kriterien zu wählen. Sie sollen nicht schon durch den Erwerb eines Grundstücks an bestimmte Vertragspartner*innen gebunden sein.

Gut, Verbraucher*in zu sein!

So hat das OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 9/13, entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI regelmäßig dann nicht greifen, wenn Architektinnen ein niedrigeres Pauschalhonorar anbieten und später die höheren Mindestsätze abrechnen wollen. Denn Verbraucher*innen können erwarten und erwarten es nach der Lebenserfahrung regelmäßig, unter keinen Umständen mehr zahlen zu müssen, noch dazu, wenn die Pauschale als Festpreis bezeichnet ist, so das Gericht.

Verbraucher*innen aufgepasst

Lt. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 12 U 152/14, können Bauunternehmen, die zunächst mit Planung und Bau beauftragt sind, die Planungsleistungen nach den Vorschriften der HOAI abrechnen, wenn der Bau nicht realisiert werden soll.

Vermessungsleistungen von Landkreisen ohne Umsatzsteuer!

So hat der BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08 entschieden, dass ein Landkreis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.