Verträge (BGB)
NEU +++
Schulden Planende die optimale Lösung? – Nein!
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.06.2001 – Az. 17 U 140/99 (Leitsatz): Eine – ansonsten ordnungsmäßige, insbesondere den Regeln der Baukunst und Technik entsprechende, genehmigungsfähige, vollständige und in sich stimmige – planerische Leistung eines Architekten ist nicht schon dann mangelhaft, wenn die „optimale“ Planungslösung nicht erreicht ist. Angesichts der Vielschichtigkeit des planerischen Vorgangs ist regelmäßig schon nicht objektiv feststellbar, welche von mehreren in Betracht kommenden Planungsalternativen „optimal“ ist. Geschuldet wird deshalb lediglich eine durchschnittlich brauchbare, sachgerechte Planung. Erst bei Verfehlen dieser Qualität ist die Planung mangelhaft im Sinne des § 633 BGB.
NEU +++
Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB
Die Regelung in § 650p Abs. 2 zur Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung gilt seit dem 01.01.2008, jedoch ist sie immer noch nicht bei allen Planenden und Auftraggebenden angekommen. Dabei birgt die Beachtung für beide Parteien erhebliche Chancen und Risiken. Denn solange die Planenden keine Planungsgrundlage vorlegen, müssen sie mit einer Sonderkündigung rechnen. Für die Auftraggebenden bedeutet die Planungsgrundlage eine Festlegung, an die sie dann auch gebunden sind. Es ist „Neues“ im Gesetz und gilt auch ohne vertragliche Vereinbarungen. „Gewohnheiten“ der Jahrzehnte zuvor gelten hier nicht mehr.
Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 BGB in der Praxis
Bei jedem Planervertrag sollte geregelt werden, wie die Parteien die Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im konkreten Fall verstehen, sonst gibt es bereits bei Projektstart Ärger.
Fordert ein Auftraggeber im Laufe einer Planung die Änderung eines abgeschlossenen Leistungsschritts, ist dieser zusätzlich zu vergüten. Denn der Planer muss diesen nur einmal erbringen – eine Ausnahme: Ist die Leistung mangelhaft erbracht, entfällt die zusätzliche Vergütung.
Erst Vertrag, dann HOAI!
Was ein Planer zu leisten hat und was er vergütet bekommt, bestimmt zunächst der abgeschlossene Vertrag. Bezieht sich dieser auf die Grundleistungen der HOAI, dann sind genau diese Grundleistungen auch zu erbringen. Der Vertrag bestimmt zudem das Honorar. Nur dann, wenn das im Vertrag vereinbarte Honorar die Mindestsätze der HOAI unterschreitet oder die Höchstsätze der HOAI überschreitet, greifen diese Sätze der HOAI.
Wo beginnt, wo endet der Auftrag?
Ein Objektplaner schuldet ohne Weiteres nie alle für die Planung eines Projekts erforderlichen Leistungen: Hier wird das Werkvertragsrecht oft falsch verstanden. Der Planer schuldet nur das, zu was er sich im Vertrag verpflichtet hat. Jenseits der Schnittstellen zu übergreifenden Einflüssen muss er nicht planen.
Zum richtigen Umgang mit einer Baukostenobergrenze!
Immer häufiger wollen Auftraggeber die Kosten eines Projekts absichern und vereinbaren dazu mit dem Planer im Vertrag eine Baukostenobergrenze. Damit übertragen sie dem Planer Risiken, die er in sein Honorar einzukalkulieren und mit denen er professionell umzugehen hat.
Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB
Zum 01.01.2018 kommt ein neues Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Damit werden erstmalig und speziell für Architekten und Ingenieurverträge die typischen Pflichen, das Anordnungsrecht des Auftraggebers, die Vergütung von Nachträgen, ein Sonderkündigungsrecht nach einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung, die Teilabnahme nach Leistungsphase 8 und die gesamtschuldnerische Haftung geregelt.